Satzung

Unsere Vereinssatzung

1.1 Der Verein führt den Namen „K.K.S. Sackenbach e. V.“ (Kleinkaliber Schützenverein Sackenbach e.V.) . Er hat seinen Sitz in Lohr-Sackenbach und ist seit 1957 im Vereinsregister des Amtsgerichts Lohr/Main eingetragen.
1.2 Der K.K.S. Sackenbach ist Mitglied des BSSB und des DSB.
2.1 Zweck des vorstehend genannten Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsportes und des Schützenbrauchtums und die Heranführung der Jugend zu diesem Sport.
3.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Veranstaltungen zur Pflege des Schützenbrauchtums.
4.1 Der K.K.S. Sackenbach ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.1 Der K.K.S. Sackenbach ist politisch und konfessionell neutral.
6.1 Dem K.K.S. Sackenbach kann jeder, gleich welchen Geschlechtes oder Standes beitreten, Aufnahme bedingt einen unbescholtenen Ruf und wird abhängig gemacht von einer Abstimmung innerhalb der Vorstandschaft, bei der die einfache Mehrheit genügt.
6.2 Die zu dieser Zeit gültige Aufnahmegebühr und der Monatsbeitrag sind nach der Aufnahme in den K.K.S. Sackenbach fällig. Die Aufnahmegebühr entfällt bei Personen deren Ehegatten bereits Mitglieder im K.K.S. Sackenbach sind.
6.3 Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag werden von der Vorstandschaft festgelegt und bedürfen innerhalb der Vorstandschaft - im Falle einer Abstimmung - der einfachen Mehrheit.
6.4 Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
7.1 Dem K.K.S. Sackenbach gehören alle Personen an, die im Besitz eines gültigen Ausweises des BSSB sind bzw. Personen, die von der Vorstandschaft als zukünftige Mitglieder akzeptiert wurden und den Mitgliedausweis demnächst erhalten werden.
8.1 Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den K.K.S. Sackenbach und das Schützenwesen besondere Verdienste erworben hat.
8.2 Ehrenmitglieder werden vom 1.Schützenmeister vorgeschlagen und müssen dann von der Generalversammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit bestätigt werden.
8.3 Ehrenmitglied kann auch werden, wer ein Amt in der Vorstandschaft des K.K.S. Sackenbach ausübt.
8.4 Der K.K.S. Sackenbach darf nie mehr als 10 Ehrenmitglieder haben.
8.5 Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben volles Stimmrecht!
9.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
9.2 Der freiwillige Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.
9.3 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. Dagegen kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Einspruch erhaben. In diesem Fall müssen die vom Einspruch aufgeführten Gründe geprüft und von der Vorstandschaft neu beraten werden.
9.4 Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied wegen vereinsschädigendem Verhalten, sowie bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
10.1 Der K.K.S. Sackenbach wird durch die Vorstandschaft geleitet, die sich wie folgt zusammensetzt:
  • 1. Schützenmeister - gleichzeitig 1. Vorstand
  • 2. Schützenmeister - gleichzeitig 2. Vorstand
  • 3. Schützenmeister - gleichzeitig Schriftführer
  • Hauptkassier
  • Sportleiter
  • Jugendleiter
  • Verantwortlicher für den Wirtschaftsbetrieb
  • Vertreter der Passiven ohne Geschäftsbereich
  • Je 1 Vertreter der z.Zt. aktiv betriebenen Schießsport-Disziplinen.
10.2 Alle Mitglieder der Vorstandschaft haben gleiches Stimmrecht.
10.3 Die Vertreter der Mannschaften müssen zur Zeit der Wahl aktiv an den Rundenwettkämpfen dieser ihrer Sportart teilnehmen.
10.4 Wird eine weitere Schießsportart aufgenommen, so ist für sie ebenfalls ein Vertreter in die Vorstandschaft zu wählen, vorausgesetzt, dass diese Mannschaft mindestens ein Jahr regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt.
10.5 Der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister, jeder für sich, vertreten den K.K.S. Sackenbach nach außen.
11.1 Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre durch die Generalversammlung. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
11.2 Die alte Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis die neue Vorstandschaft gewählt ist.
11.3 Erklärt sich keiner der Mitglieder für eine Kandidatur als 1. Schützenmeister bereit bzw. wird keine Mehrheit für einen Kandidaten erzielt, so wird die Wahl abgebrochen. In diesem Fall muss innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahlen einberufen werden.
Wird auch hier keine Einigung erzielt, kein Kandidat gefunden bzw. keine Mehrheit der Stimmen auf einen Kandidaten erreicht, bleibt die gesamte Vorstandschaft bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung im Amt.
In dieser Generalversammlung wird die Wahl des Vorjahres nachgeholt. Auch in einem solchen außerordentlichen Fall gilt die Wahl der Vorstandschaft für drei Jahre.
11.4 Die Wahl des 1. und 2. Schützenmeisters erfolgt grundsätzlich geheim. Alle anderen Kandidaten können selbst entscheiden, ob ihre Wahl geheim oder durch Akklamation bzw. Handzeichen erfolgen soll.
11.5 Bei Ausscheiden des 1. Schützenmeisters rückt automatisch der 2. Schützenmeister nach. Das Amt des 2. Schützenmeisters bleibt solange unbesetzt. In jedem Fall müssen nach einen Ausscheiden des 1. Schützenmeisters in der darauffolgenden nächsten ordentlichen Generalversammlung Neuwahlen der gesamten Vorstandschaft durchgeführt werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vorstandschaft ist nur dann erforderlich, wenn der 2. Schützenmeister die vorübergehende Leitung des K.K.S. Sackenbach ablehnt.
11.6 Scheidet der 2. Schützenmeister aus, rückt solange der 3. Schützenmeister (Schriftführer) in dieses Amt nach. Der 2. Schützenmeister wird bei der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung neu gewählt.
11.7 Scheidet ein anderes Mitglied der Vorstandschaft aus, so bestimmt die Vorstandschaft einen Nachfolger, der dieses Amt kommissarisch aber ohne Stimmrecht bei Vorstandssitzungen ausübt.
12.1 Die Generalversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden, Neuwahlen werden alle drei Jahre durchgeführt, ausgenommen es trifft Punkt 11.5 oder 12.6 zu.
12.2 Die Generalversammlung ist von der Vorstandschaft schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
12.3 Die Einberufung erfolgt durch ein Zirkular- oder Rundschreiben an alle Mitglieder, ferner durch Aushang im Vereinskasten sowie entsprechende Notiz in einer Tageszeitung.
12.4 Die Tagesordnung hat folgende Punkte:
  1. Begrüßung durch den 1. Schützenmeister mit anschließendem allg. Bericht.
  2. Bericht des Schriftführers
  3. Kassenbericht und Kassenstand durch Hauptkassier
  4. Stellungnahme der Kassenrevisoren
  5. Bericht des Sportleiters
  6. Bericht des Jugendleiters
  7. Aussprache zu Punkt 1 bis 6
  8. Entlastung der Vorstandschaft
  9. Neuwahlen der Vorstandschaft oder eines ausgeschiedenen Vorstand-mitgliedes (falls erforderlich) Wahl der beiden Kassenrevisoren.
  10. Satzungsänderungen (falls vorgesehen)
  11. Wünsche und Anträge
12.5 Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
12.6 Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des K.K.S. Sackenbach es erforderlich macht, die Berufung von mindestens 1/3 des Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes von der Vorstandschaft verlangt wird oder wenn Punkt 11.5 zutrifft.
13.1 Die in Vorstandssitzungen und Generalversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer im Protokollbuch festzuhalten.
14.1 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf irgendeine Rückerstattung.
15.1 Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung. Sie müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
16.1 Die Auflösung des K.K.S. Sackenbach setzt den Beschluss einer Mitgliederversamlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wurde, hierbei müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.
16.2 Eine Auflösung ist erforderlich, wenn kein Schießsport mehr ausgeübt wird und kein Interesse besteht, in naher Zukunft diesen Sport wieder aufzunehmen.
17.1 Die Gemeinde Sackenbach - jetzt Stadt Lohr am Main - und der K.K.S. Sackenbach sind sich darüber einig, dass die Überlassung des Grundstückes zur Ausübung des Schießsportes bzw. anderer Sportarten erfolgen soll.
17.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lohr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
17.3 Eine Auflösung ist nur gegeben, wenn kein Sport mehr im üblichen Sinne auf diesem Gelände ausgeübt wird.
17.4 Bei einem Wiederaufleben des K.K.S. Sackenbach geht der gesamte ehemalige Besitz wieder an den Schützenverein.
17.5 Zur Sicherung des Anspruches der Gemeinde nach Ziffer 17.2 beantragen und bewilligen die Beteiligten eine Eintragung der Auflassungsvermerkung im Grundbuch nach Par. 883 BGB.
18.1 Die Mitgliedskarte des BSSB gilt gleichzeitig als Ausweis bei Veranstaltungen des K.K.S. Sackenbach.
19.1 Alle Verpflichtungen rechtlicher Art aus den vorherigen Satzungen des K.K.S. Sackenbach bleiben Bestandteil dieser neuen Satzung.